Judith M. Kero

Elternberatung

Information und Beratung

Seit 1.2.2013 ist das Gesetz § 95 Abs.1a AussStr.G zum Wohl des Kindes bzw. der Kinder im Fall einer einvernehmlichen Scheidung in Kraft. Dieses lautet:

(1a) Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Ziel ist eine umfassende Information und Beratung der Eltern, wobei in diesem Setting das Kindeswohl in den Vordergrund gestellt wird, dazu gehören vor allem die Rechte des Kindes bzw. der Kinder auf Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und psychischen Integrität, weiters das Recht auf Berücksichtigung der kindlichen Meinung und das Recht auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen.

Ich bin in die Liste der Berater_innen von Eltern nach § 95 Abs.1a AussStr.G eingetragen.

Sie verwenden eine veraltete Version von Internet Explorer!

Wir raten Ihnen dringend zu einem kostenlosen Update!

Dadurch surfen Sie schneller und sicherer, erhalten die bestmögliche Darstellung von Websites und können moderne Funktionen nutzen. Aktualisieren Sie am Besten jetzt gleich!

Firefox Chrome Safari Opera Explorer